Mehr als 10 km Abstand?Zurück zu Theme >
Wenn die Entfernung des Lagers vom Betriebssitz des Mieters mehr als 10 km beträgt, ist der Mieter verpflichtet, die Verwaltung über jede „Bewegung“ von Gülle- oder Mist zu oder aus dem angemieteten Lager zu informieren. Das entsprechende „Kontrolldokument“ mit Angabe des Datums und der betreffenden Mengen muss der Verwaltung entweder mindestens zwei Werktage vorher per Fax oder aber spätestens am betreffenden Tag (vor der "Bewegung") per E-Mail übermittelt werden.