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Die Komponenten der 1. Säule (Direktbeihilfen)Zurück zu Themen >


Bei den Komponenten der 1. Säule handelt es sich um:

     - die Basisprämie,

     - die Umverteilungsprämie (erste 30 ha),

     - die gekoppelten Beihilfen für Rinder, Schafe und Eiweißpflanzen

     - die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte und 

     - die Ökoregelungen

Für einen oder mehrere Betriebsleiter?

In der Regel besteht nur ein einmaliges Anrecht auf die Beihilfen der 1. Säule. Ausgenommen hiervon sind die Umverteilungs- und die gekoppelten Rinderprämien, auf die unter bestimmten Voraussetzungen mehrere bzw. alle Betriebsleiter Anrecht haben (die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte stellt noch einmal einen spezifischen Sonderfall dar). Dies in der Fall für faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie landwirtschaftliche Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben. Die Berechnung des individuellen Beihilfebetrags erfolgt unter Berücksichtigung des Anteils der betreffenden Personen am Betrieb.

Faktische Vereinigungen, landwirtschaftliche Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen der zuständigen Außendirektion der wallonischen Zahlstelle bei ihrer Eintragung ein Dokument vorzulegen, das den Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte des Betriebs bestätigt (eine notarielle oder im Moniteur veröffentlichte Gründungsurkunde, eine eingetragene Übernahme- oder Vereinsvereinbarung oder die Satzung des Betriebs).

Eine bestehendes, bei der Verwaltung registriertes Dokument kann jederzeit abgeändert werden. Achtung: Eine solche Änderung kann gegebenenfalls zu einer Überarbeitung des Agrarbeihilfen-Dossiers führen, für das diese Vereinbarung erstellt wurde.

Eine neue Vereinbarung über die Aufteilung der Nutzungsrechte muss mindestens folgende Angaben enthalten: die Erzeugernummer, die Namen, Vornamen, Nationalregister-Nummern und die prozentuale Aufteilung der Nutzungsrechte der einzelnen Mitglieder des Betriebs sowie deren Unterschrift und das Datum der Erstellung.

Im Fall von landwirtschaftlichen Gesellschaften stellt das FÖD Finanzen eine Bescheinigung über die Besteuerung des Betriebs nach dem System der Besteuerung natürlicher Personen aus.