Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ)Zurück zu Themen >
Bei der Konditionalität, auch Cross Compliance genannt, handelt es sich um eine Fülle von Auflagen, die allen Landwirten abverlangt werden, die GAP-Zahlungen – egal ob 1. oder 2. Säule – beziehen. Ihre Einhaltung ist die Grundvoraussetzung, um GAP-Zahlungen zu erhalten. Konkret bedeutet dies, dass die Prämien und Beihilfen des betreffenden Jahres prozentual gekürzt werden, wenn bei einer Kontrolle (vor Ort oder administrativ festgestellt wird, dass der Betrieb einen Standard oder eine Cross-Compliance-Anforderung nicht erfüllt. Der Kürzungssatz richtet sich nach der Schwere, dem Ausmaß und der Dauer des Verstoßes. Außerdem wird (subjektiv) beurteilt, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurden oder auf Unwissenheit oder Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Die Kürzung kann zwischen 0% (Verwarnung bei geringfügigen Verstößen) und 100% (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) liegen!
Die Auflagen sind in zwei Kategorien unterteilt:
- die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABF) in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierschutz und
- die Anforderungen zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) der bewirtschafteten Ländereien.
Gewisse GLÖZ-Auflagen mussten bereits in der bisherigen GAP eingehalten werden, um die Vergrünungskomponente (Greening) der Direktbeihilfen (1. Säule) zu erhalten. In der neuen GAP ist die Einhaltung dieser Auflagen nunmehr eine Grundvoraussetzung, um überhaupt irgendeine GAP-Beihilfe zu beziehen!
Bei den GLÖZ-Auflagen handelt es sich um:
- die Erhaltung des Dauergrünlands (GLÖZ 1),
- den Schutz von Feuchtgebieten (GLÖZ 2),
- das Verbot des Abbrennens von Stoppeln (GLÖZ 3),
- die Einrichtung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4),
- den Schutz des Bodens vor Erosion (GLÖZ 5)
- Anforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 6) und die Fruchtfolge (GLÖZ 7)
- einen Mindestanteil an nicht produktiven Flächen zur Förderung der biologischen Vielfalt (GLÖZ 8)
- den Schutz von sog. sensiblem Grünland (GLÖZ 9)