Dem Vernehmen nach ist die wallonische Umweltbehörden dabei, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Lagerung von Mist und Kompost auf dem Feld zu kontrollieren. Offensichtlich stützen sich die Kontrolleure auf Luftaufnahmen der vergangenen 12 bis 24 Monate, um die Lagerdauer zu überprüfen. Wir erinnern an die gesetzlichen Auflagen.
Die Lagerung von Mist und Kompost auf dem Feld ist nur unter gewissen Auflagen erlaubt:
- Es muss ein Mindestabstand von 20 m zu einem Abwasserkanal, einem Oberflächengewässer oder einem Brunnen/Quelle eingehalten werden.
- Die Lagerstätte darf sich nicht in einer Hanglage (mehr als 10% Gefälle) befinden.
- Das Lager darf weder in einer Senke (Geländetiefpunkt) noch in einer überschwemmungsgefährdeten Zone angelegt sein.
- Ein und dieselbe Stelle darf maximal zehn Monate lang als Mist- bzw. Kompostlagerplatz genutzt werden.
- Die neue Lagerstelle muss sich mindestens 10 m von der alten entfernt befinden.
- Die alte Stelle (inkl. einer Sicherheitszone von 10 m) darf frühestens nach einem Jahr erneut als Mist- bzw. Kompostlagerplatz genutzt werden.
Dokumentationspflicht
Die Nummer (laut Flächenerklärung) der Parzelle, auf der sich der Lagerplatz befindet, und das Datum, an dem der Haufen angelegt worden ist, müssen schriftlich dokumentiert werden. Die Form des Berichtsheftes ist frei, vorausgesetzt, dass keine Seite herausgerissen werden kann, ohne Spuren zu hinterlassen. Befinden sich mehrere Haufen auf derselben Parzelle gelagert, dann muss eine Skizze mit ihrer Anordnung und ihrer Nummerierung angefertigt werden. Änderungen müssen innerhalb von sieben Tagen eingetragen werden. Das Heft muss fünf Jahre aufbewahrt werden.