Im November 2024 hat Minister Clarinval eine Impfpflicht gegen BTV und EHD für die Kampagne 2025 verfügt. Die praktischen Vorkehrungen wurden mit allen beteiligten Parteien besprochen und werden in diesem Artikel erneut dargelegt.
Welche Tiere müssen in 2025 geimpft werden?
Alle Rinder und alle Schafe, die vor dem 1. Januar 2025 geboren sind, müssen gegen die Blauzungenkrankheit Serotyp 3 (BTV-3), die Blauzungenkrankheit Serotyp 8 (BTV-8) und, ausschließlich für Rinder, die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHK oder EHDV) geimpft werden, und dies vor dem 1. Juni 2025.
Diese Pflicht gilt nicht für die Mastkälber und die anderen Tierarten (Ziegen, Kameliden, Hirsche).
Damit ein Tier als geimpft angesehen wird,:
- muss es zwischen dem 1. Juni 2024 und dem 1. Juni 2025 eine Erstimpfung erhalten haben, die den Anweisungen in der Packungsbeilage des Impfstoffherstellers entspricht und bei der die 1. und 2. Dosis mit demselben Impfstoff verabreicht wurde.
- müssen die Impfungen und Impfstofflieferungen müssen in Sanitel registriert sein.
- muss eine von der Person, die die Impfungen durchgeführt hat, unterschriebene Liste dem Bestandsregister beigefügt werden.
Wer darf impfen?
Bei Rindern ist der Tierhalter verpflichtet, sich mit dem für die epidemiologische Überwachung seines Bestandes zuständigen Tierarzt in Verbindung zu setzen, um die Impfung seiner Tiere sicherzustellen.
Hat der Tierhalter jedoch einen Betreuungsvertrag mit seinem für die epidemiologische Überwachung zuständigen Tierarzt unterzeichnet, kann er im Einvernehmen mit seinem Tierarzt die Impfstoffe selbst verabreichen.
Bei Schafen nimmt der Tierhalter Kontakt mit einem zugelassenen Tierarzt seiner Wahl auf, um die Impfung seiner Tiere zu veranlassen. Wie bei Rindern kann der Tierhalter, wenn er einen Betreuungsvertrag unterzeichnet hat, in Absprache mit seinem Tierarzt selbst für die Impfung seiner Tiere sorgen.
Finanzielle Beihilfen
Es gibt eine pauschale Unterstützung, um die Kosten für die Durchführung der Impfungen zu mindern. Sie deckt daher nicht die gesamten Kosten für den Kauf und die Verabreichung der Impfdosen ab. Die Beihilfe pro Tier, das als geimpft gilt, beträgt 23,50 Euro (inkl. MwSt.) für Rinder und 7,00 Euro (inkl. MwSt.) für Schafe.
Alle diese Subventionen werden an die Tierärzte gezahlt, die die Impfung der Rinder- und/oder Schafherden durchführen, und werden den Landwirten am Ende der Kampagne, d.h. nach dem 1. Juni 2025, in Form eines Rechnungsrabatts oder einer Gutschrift vergütet.
Praktische Elemente der Umsetzung
Planen Sie die Impfung, um sicherzustellen, dass alle Tiere vor dem gesetzlich vorgeschriebenen Datum des 1. Juni 2025 vollständig geimpft sind. Es ist jedoch ratsam, die gesamte für die Erstimpfung erforderliche Dosis drei Wochen vor dem Weidegang verabreicht zu haben. Tatsächlich ist die Aktivität der Mücken, die die Krankheit übertragen, im Frühjahr erhöht und Weidetiere sind stärker von der Krankheit betroffen. Bei Schafen sind für eine vollständige Erstimpfung je nach Impfstoff eine oder zwei Dosen im Abstand von drei Wochen erforderlich. Bei Rindern sind für eine vollständige Erstimpfung zwei Dosen im Abstand von drei Wochen erforderlich. Für Tiere, die 2024 die Erstimpfung erhalten haben, wird eine Auffrischung mit einer Dosis drei Wochen vor dem Weidegang empfohlen, um eine maximale Immunität zu gewährleisten.
Das DAF für die Verabreichung oder Abgabe von Impfstoffen wird von Ihrem Tierarzt registriert. Es ist wichtig, dass Sie dieses Dokument gut aufbewahren.
Die Anzahl der von Ihrem Betriebstierarzt durchgeführten Impfdosen und/oder die von ihm im Rahmen der tierärztlichen Beratung gelieferten Dosen müssen über Cerise in Sanitel registriert werden. Dies schließt auch Impfungen oder Impfstofflieferungen ein, die im Jahr 2024 durchgeführt wurden.
Impfregister
Alle durchgeführten Impfungen müssen in ein Impfregister eingetragen werden. Dieses Register, das Ihrem Betriebsregister beigefügt und fünf Jahre lang aufbewahrt wird, muss den Namen der Impfstoffe, das Datum, die Nummer des entsprechenden DAF, eine Zusammenfassung der Anzahl der Dosen und die Identifizierung der geimpften Tiere enthalten.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf dieses Register zuzugreifen:
1. Eine erste Option ist das Papierformat, erhältlich in Cerise. Sie können dieses Dokument herunterladen, ausdrucken und im Laufe der Impfungen ausfüllen. In Cerise befindet sich die Registerkarte 'Blue Tongue Register'. Geben Sie die Nummer der Herde an, die Sie impfen möchten und Sie erhalten daraufhin das Register zum Ausdrucken.
2. Wenn das von Ihrem Tierarzt im Cerise-Portal erstellte DAF für jedes einzelne Tier erstellt wird, enthält dieses DAF alle notwendigen Informationen und kann als Impfregister verwendet werden.
3. Für den Fall, dass Sie die Impfstoffe selbst verabreichen, können Sie über Cerise unter 'Mein Arzneimittelregister' ein elektronisches Register erstellen. Sie müssen den verwendeten Impfstoff auswählen und im Herdeninventar jedes einzelne Rind suchen, um es zu registrieren.
Für detailliertere Erklärungen verweisen wir auf die Internetseite der ARSIA, wo Sie die ausführlichen Erklärungen in den Webinaren für Tierhalter finden. Ein Stufenplan wird ebenfalls bald auf der Website zur Verfügung stehen.
Ausnahmen und Fälle von Abweichung
Kranke Tiere: Bei kranken Tieren ist es ratsam, mit der Impfung zu warten, bis sie sich (zumindest teilweise) erholt haben. Im Extremfall, wenn die Krankheit während der gesamten Kampagne anhält, kann eine Abweichung beim Tierarzt beantragt werden, der von Fall zu Fall entscheidet. Es wird jedoch dringend empfohlen, selbst geschwächte Tiere zu impfen, um einen größeren Rückfall zu vermeiden, wenn sie später an BT oder EHK erkranken.
Infektion mit dem Virus: Liegt bei dem Tier eine Infektion mit dem Virus vor, sofern dies durch einen Analysebericht mit Datum frühestens 1. Juni 2024 nachgewiesen werden kann, kann für das Tier eine Abweichung für diese Impfvariante gelten.
Schlachtung: Ein Rind oder Schaf, dessen Schlachtung vor dem 1. Juni 2025 vorgesehen ist, unterliegt nicht der Impfpflicht. Für Rinder oder Schafe, deren Schlachtung kurz nach dem 1. Juni 2025 (mit Frist 15. Juli) vorgesehen ist, kann eine Ausnahmeregelung gelten. Diese Entscheidung muss im Einzelfall zwischen Besitzer und Tierarzt getroffen werden. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Tiere mit der Krankheit infiziert sein und sie übertragen können.
Regelmäßige Impfung: für eine Herde, in der seit Jahren gegen BT-8 geimpft wird, kann eine Abweichung beantragt werden, sofern dies nachgewiesen werden kann. Dies kann entweder durch die Vorlage des Medikamentenregisters beim Tierhalter oder der DAFs, die die Anzahl der Dosen enthalten, geschehen oder durch einen ELISA-Test, der nachweist, dass genügend Antikörper gegen die Krankheit vorhanden sind.
Wenn ein Rind als unnahbar eingestuft wird, kann die Impfung als „nicht durchführbar“ erklärt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass in diesen Fällen und für das betreffende Tier kein Anspruch auf die vorgesehenen finanziellen Interventionen besteht.