Im vergangenen Spätsommer hat die FASNK rund um Crombach und Braunlauf Fälle von Feuerbrand entdeckt. Es handelt sich um eine von einer Bakterie namens Erwinia amylovora verursachte Pflanzenkrankheit, die vor allem Kernobstgewächse (Äpfel- und Birnbäume) und Weißdorn befällt.
Feuerbrand ist meldepflichtig und die Bekämpfung ist gesetzlich geregelt. Sie besteht in der schnellstmöglichen Entfernung der Infektionsherde (Blätter, Triebe, Äste und Früchte) durch einen Schnitt mindestens 50 cm unterhalb der tiefsten Infektionsstelle. Die entfernten Pflanzenteile müssen unverzüglich an Ort und Stelle verbrannt werden, um eine Verschleppung zu verhindern.
In den vergangenen Wochen haben die Eigentümer von Parzellen, in deren Hecken Feuerbrand festgestellt worden ist, Schreiben der FASNK erhalten. Darin werden sie angehalten, der Bekämpfungspflicht nachzukommen. Diese Auflage steht im Konflikt mit der regionalen Umweltgesetzgebung, bedeutet sie doch u.U. das Auf-den-Stock-Setzen der Hecke, zumindest aber einen radikalen Rückschnitt. Hinzu kommt, dass die betroffene Hecke möglicherweise Bestandteil eines Vertrags im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen ist oder dass die Parzelle in einem Natura-2000-Gebiet liegt. Und daruber hinaus sind im Feldgesetzbuch für das Verbrennen von Pflanzenmaterial Mindestabestände zu bestehenden Hecken festgelegt und vielerorts beinhalten zudem lokae Polizeiverordnungen Verbote bzw. Auflagen für das Verbrennen von Heckenschnitt.
Die föderale Gesetzgebung in Sachen Feuerbrandbekämpfung steht jedoch über den regionalen und kommunalen Auflagen und ihr muss Folge geleistet werden.
Um sich abzusichern, empfehlen wir den betroffenen Landwirten:
1. vom Eigentümer eine Kopie des FASNK-Schreibens zu fragen und diese der diesjährigen Flächenerklärung beizufügen,
2. den zuständigen Revierförster und die Gemeindeverwaltung von dem FASNK-Feuerbrand-Bekämpfungsbefehl in Kenntnis zu setzen und
3. gegebenenfalls bei der Gemeindeverwaltung eine Genehmigung für das Verbrennen des Heckenschnitts zu beantragen.