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Zurück zu Aktuelles >Gülleausbringung: Wo ist der Sinn starrer Fristen?


Pünktlich zum Ende der Sperrfrist für die Gülleausbringung hat der Winter zugeschlagen. Das Tourismusgewerbe mag dies gefreut haben, aber den Landwirten hat der Wintereinbruch wieder einmal einen Strich durch die Rechnung gemacht. Sie ärgern sich – zurecht – darüber, dass die Sperrfrist weder die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Sachen Stickstoffverwertung, noch die Wetterkapriolen berücksichtigt.

Auf der jüngsten Sitzung des VDL-Vorstands wurde die Problematik erneut thematisiert. Der VDL hat das leidige Problem wiederholt bei den zuständigen Ministern zur Sprache gebracht und ist dabei immer wieder auf taube Ohren gestoßen. Für Politiker, Juristen und Beamte haben Regelungen, die Interpretation keinen Spielraum lassen, Vorrang vor allen anderen Argumenten und seien diese auch noch so stichhaltig. Alle Forderungen nach einer flexiblen Handhabung oder gar nach einer Verkürzung der Sperrfrist waren und sind aussichtslos – und sie werden es wohl auch in Zukunft bleiben.

Dilemma

Dass die Lagerkapazität nicht bis in den Februar hinein reicht, kann man als Argument nicht geltend machen, zumal die Sperrfrist im vergangenen Herbst erst am 16. Oktober begonnen hat. Dort, wo die Güllelager jetzt, nach noch nicht einmal vier Monaten Sperrfrist, schon überlaufen, muss sich der Landwirt in Frage stellen. Denn die Lagerkapazität darf nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern die Lagerstätten müssen Ende September auch tatsächlich weitgehend leer sein. Das Traurige dabei ist, dass man unter Umständen Gülle im Sommer im wahrsten Sinne des Wortes „entsorgen“ muss. Denn mit dem jetzigen System hat der Landwirt im Fall eines trockenen, heißen Sommers nur die Wahl zwischen Pest und Cholera: Entweder nimmt er das Risiko eines Lagerengpasses in Kauf oder er bringt Restgülle im Sommer oder Frühherbst ohne Rücksicht auf das Wetter und die Stickstoffausnutzung aus, um mit Sicherheit auch über einen sehr langen Winter zu kommen.
Wie dem auch sei, es bleibt die Frage nach dem Sinn und Zweck starrer Fristen. Den ganzen Herbst über bis zur Jahreswende herrschten optimale Bedingungen für die Gülleausbringung und die Verwertung des darin enthaltenen Stickstoffs. Die Praxis zeigt, dass kleinere Güllegaben in diesem Zeitraum auf Dauergrünland positiv anschlagen.

Agronomie und Ökologie

Mittlerweile sind viele Flächen je nach Höhenlage und Exposition wieder mehr oder weniger schneefrei. An die Gülleausbringung ist vorerst wegen der Unbefahrbarkeit der Flächen dennoch nicht zu denken und das Zeitfenster für die Gülleausbringung zum ersten Aufwuchs verengt sich immer weiter. Sollte diese Situation länger anhalten, dann müssen zum 1. Aufwuchs notgedrungen hohe Einzelgaben pro Hektar ausgebracht werden, wohl wissend, dass dieselbe Menge verteilt auf zwei oder drei kleinere Einzelgaben von Januar (und besser noch von November oder Dezember) bis Anfang April sowohl agronomisch als ökologisch bedeutend günstiger einzustufen sind. Notgedrungen deshalb, weil im Spätwinter/Frühjahr die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass zu Beginn der Sperrfrist auch effektiv sechs Monate Lagerkapazität bereitstehen.

Fazit

Mit festen Kalenderdaten lässt sich die Frage der Nitratverluste zwar juristisch und administrativ regeln, aber starre Sperrfristen sind weder aus pflanzenbaulicher noch aus ökologischer Sicht befriedigend. Damit ordnet man den Sinn und das Ziel der Güllegesetzgebung, nämlich den Schutz der Umwelt im Allgemeinen und des Wassers im Speziellen, der Kontrollierbarkeit unter.