Vor zwei Jahren hat die Wallonische Region entschieden, dass ein Streifen von 6 Metern entlang von stehenden und fließenden Gewässern (gemessen ab der Uferkante) nicht mehr als Acker bewirtschaftet werden darf. Mehr noch, dieser Streifen muss dauerhaft mit Pflanzen bewachsen sein. Spätestens in diesem Herbst (1. Oktober) muss deshalb dort Gras oder eine sonstige ausdauernde Kultur wie z.B. eine Blumenwiese eingesät werden, damit der Boden spätestens gegen Ende des Winter 2021-22 permanent bedeckt ist. Alternativ kann der Streifen auch mit Sträuchern bepflanzt werden (Anlegen einer Hecke).
Bezüglich des frühesten Nutzungstermins dieses Streifens gibt es (noch) keine Auflagen, d.h. es besteht keine Verpflichtung zu später Mahd. Die ohnehin bereits bestehenden Bewirtschaftungsauflagen (Verbot des Einsatzes von organischen und mineralischen Dünge- sowie Pflanzenschutzmitteln) bleiben bestehen.
Leider war die wallonische Umweltministerin Tellier nicht dazu zu bewegen , das Inkrafttreten der neuen Auflage mit dem Inkrafttreten der neuen GAP zu synchronisieren. Auch stehen noch viele Fragen ohne zufriedenstellende Antwort im Raum und zudem fehlt eine Regelung für die finanzielle Entschädigung. Auch ist nicht geklärt wie diese neue Auflage mit anderen Verpflichtungen (Natura 2000, Agrarumweltmaßnahmen, neue Öko-Regelungen…) interferiert.