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Zurück zu Aktuelles >Senkung der Sozialversicherungsbeiträge anfragen!


Seit dem Steuerjahr 2015 werden die Sozialversicherungsbeiträge von Selbständigen nicht mehr auf das drei Jahre zurückliegende Nettoeinkommen berechnet, sondern auf das Einkommen des Jahres selbst. Konkret bedeutet dies, dass die Sozialbeiträge für das Kalenderjahr 2016 auf das diesjährige Einkommen berechnet werden.

Der Haken: Dieses Einkommen ist vorab nicht bekannt. Deshalb werden die Sozialversicherungsbeiträge 2016 provisorisch auf der Grundlage des Einkommens 2013 berechnet. Wenn allerdings bereits zu Beginn des Jahres praktisch feststeht, dass das Einkommen geringer sein wird als in den Vorjahren, dann kann eine Senkung der provisorischen Beiträge beantragt werden.

Bedingungen

Um in den Genuss einer Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2016 zu kommen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

1. Das geschätzte Einkommen 2016 muss unter dem gesetzlich festgelegten Grenzwert liegen. In der Tabelle sind die reduzierten provisorischen Sozialbeiträge in Abhängigkeit vom Einkommen für verschiedene Kategorien von Selbstständigen angegeben.

Wer als Landwirt davon ausgeht, dass sein Einkommen 2016 unter 13.010,66 Euro liegen wird, kann eine Senkung des provisorischen Beitrags auf 720,65 Euro pro Quartal beantragen.

Wer sein Einkommen 2016 auf mehr als 13.010,66 und weniger als 26.021,32 Euro veranschlagt, kann eine Senkung auf 1441,31 Euro pro Quartal beantragen.

Bei einem veranschlagten Einkommen von mehr als 26.021,32 Euro, ist keine Beitragsreduzierung möglich.

Einkommensschwellen und reduzierte provisorische Sozialbeiträge (Euro)

2. Es muss ein Dossier mit objektiven Elementen und Belegen für den Einkommensverfall zusammengestellt werden.

Als erstes muss man nachweisen, dass der Sektor, in dem man tätig ist, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Dieser Nachweis kann durch (amtliche) Studien und Dokumente wie z.B. die Feststellungen des Milchpreisobservatoriums erbracht werden.

Darüber hinaus muss man individuell belegen, dass man Einkommenseinbußen erlitten hat bzw. erleidet. Für Betriebe mit Mehrwertsteuerbuchhaltung kann der MwSt.-Vergleich der Jahre 2016 und 2013 als Beleg angeführt werden; es genügt, diese beiden Dokumente einzureichen. Betriebe ohne MwSt.-Buchhaltung können als Beleg eine Erklärung des Abnehmers ihrer Erzeugnisse (Molkerei) über die in den Jahren 2013 und 2016 erhaltenen Stückpreise (Cent pro Liter Milch …) vorlegen, aus denen der Preisverfall hervorgeht. Acerta-Kunden können sich unter Tel. 078/05.10.65 oder selbstandigen@acerta.be beraten lassen.

Wachsamkeit geboten!

Wer in den Genuss einer Senkung der Sozialversicherungsbeiträge gekommen ist, muss unbedingt seine Einkommensentwicklung im Auge behalten. Denn wenn absehbar ist, dass das Einkommen wider Erwarten doch den Grenzwert überschreitet, ist es wichtig, seine Vorauszahlung vor Jahresende zu erhöhen. Denn wenn diese zu gering ausfällt, ist die Sozialversicherungskasse genötigt, eine einmalige Erhöhung von 10% auf den Fehlbetrag anzurechnen. Hinzu kommen u.U. 3% Aufschlag pro Verzugsquartal.

Alternativen

Wir weisen darauf hin, dass für alle landwirtschaftlichen Teilsektoren auch die Möglichkeit besteht, eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge der beiden ersten Quartale 2016 zu beantragen. Die Stundung wird automatisch gewährt. Hiervon ist aber abzuraten, denn aufgeschoben ist nicht aufgehoben!

Bei erdrückenden finanziellen Problemen kann auch ein Antrag auf Befreiung von den Sozialbeiträgen (für ein oder mehrere Quartale) gestellt werden. Derartige Anträge werden individuell von einem Sonderausschuss des FÖD Sozialsicherheit geprüft. Es versteht sich von selbst, dass das Dossier sehr konkrete und schwerwiegende Elemente enthalten muss, damit dem Antrag auf Befreiung stattgegeben wird. Nähere Informationen bez. Stundung oder Befreiung erteilt Ihre Sozialversicherungskasse.