Menu

Zurück zu Aktuelles >Sozialbeiträge: Fristen einhalten, Strafen vermeiden


Wir möchten noch einmal daran erinnern, wie wichtig es ist, dass Sie Ihre Sozialbeiträge fristgerecht einzahlen. Bei verspäteter Zahlung wird eine Beitragserhöhung von 3% pro Quartal angerechnet. Darüber hinaus wird am 1. Januar eines jeden Jahres ein zusätzlicher Zuschlag von 7% erhoben!

Die Sozialbeiträge werden pro Quartals eingefordert. Zu Beginn eines jeden Quartals (d.h. im ersten Monat) verschickt die Sozialversicherungskasse eine Zahlungsaufforderung. Dieser muss spätestens bis zum Ende des Quartals Folge geleistet werden. Die Schuld gilt erst als beglichen, wenn der Betrag auf dem Konto der Sozialversicherungskasse eingegangen ist. Da die Buchung durch die Bank u.U. mehrere Tage in Anspruch nimmt, sollten Sie sicherheitshalber die Überweisung nicht bis zu den letzten Tagen des Quartals aufschieben.

Erhöhung um 3% pro Quartal

Wenn die Sozialbeiträge nicht fristgerecht auf dem Konto der Sozialversicherungskasse gebucht sind, wird sofort eine Erhöhung um 3% fällig. Solange dieser Beitrag unbezahlt bleibt, werden in jedem folgenden Quartal erneut 3% auf den noch ausstehenden Teil angerechnet. Auf Jahresbasis entspricht dies einer Beitragserhöhung von 12%. Doch damit nicht genug: Am 1. Januar eines jeden Jahres wird auf die ausstehenden Sozialbeiträge des Vorjahres eine zusätzliche Erhöhung von 7% angerechnet!

Sondererhöhung auf Regularisierungsbeträge

Seit 2015 werden die Sozialversicherungsbeiträge auf das Arbeitseinkommen des Jahres selbst berechnet. Solange das Jahreseinkommen nicht bekannt ist, fordert die Sozialversicherungskasse einen provisorischen Beitrag. Der Beitragspflichtige kann diesen Betrag allerdings an sein geschätztes Jahreseinkommen anpassen lassen. Aber Vorsicht: Sobald das betreffende Einkommen bekannt ist, werden die definitiven Sozialbeiträge berechnet. Wenn sich dann herausstellt, dass Sie Ihr Einkommen zu niedrig eingeschätzt haben und Ihre Zahlungen deshalb zu gering ausgefallen sind, wird eine Erhöhung angerechnet. Diese beträgt 3% pro Quartal auf den zu wenig entrichteten Betrag. Darüber hinaus findet auch die einmalige Erhöhung von 7% zu Beginn des neuen Jahres Anwendung. Unter dem Strich kann es eine böse Überraschung werden. Schätzen Sie deshalb Ihr Einkommen möglichst genau sein, bevor Sie eine Beitragssenkung beantragen. Unter Umständen ist es ratsam, vor Ablauf des letzten Quartals selbst freiwillig einen höheren Betrag einzuzahlen als ursprünglich vorgesehen.

Befreiung von der Erhöhung

Personen in finanziellen Schwierigkeiten können eine Befreiung von der Beitragsanhebung beantragen. Dies ist in drei Situationen möglich:
- bei höherer Gewalt (Unfall, Brand, ...),
- bei „Handeln im guten Glauben“ und
- in „beherzigungswürdigen“ Fällen verdient (z.B. bei vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten).
Bevor man die Befreiung von den Erhöhungen anfragen kann, muss erst der Hauptbetrag eingezahlt werden. Anschließend muss man der Sozialversicherungskasse schriftlich (per Brief oder E-Mail) die Gründe für die verspätete Entrichtung der Beiträge darlegen. Die Sozialversicherungskasse übermittelt dieses Schreiben an das Landesamt für Sozialversicherung der Selbstständigen (LSS - INASTI), das die endgültige Entscheidung trifft.