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Zurück zu Aktuelles >Viehbewegungen zeitig melden!


Der eine oder andere Landwirt ist dieser Tage durch ein Schreiben der wallonischen Verwaltung aufgeschreckt worden. Darin werden sie auf festgestellte Verstöße gegen die Cross-Compliance-Auflagen und die daraus resultierenden Folgen aufmerksam gemacht. In der Mehrzahl handelt es sich um die Nichteinhaltung der 7-Tage-Frist für die Meldung von Viehbewegungen in Sanitel im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015.

In einer Pressemitteilung präzisiert die Verwaltung, dass das Schreiben als Warnung zu verstehen ist und diese als geringfügig eingestuften Verstöße vorerst keine finanziellen Konsequenzen (Abzüge von der Betriebsprämie) haben. Das ändert sich allerdings im Wiederholungsfall, d.h. wenn in diesem Jahr zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember erneut Verspätungen festgestellt werden. Das Schreiben ist deshalb als eindringlicher Appell zu verstehen, jegliche Viehbewegung innerhalb der gesetzlichen Frist zu melden.

In dem Schreiben vom 29. März ist nur die Anzahl der festgestellten Verstöße angegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Viehhalter darüber informiert werden, um welche Tiere es sich konkret handelt. In Abwartung dieser Mitteilung bittet die Verwaltung die Viehhalter, vorerst von Ersuchen nach genaueren Informationen abzusehen. Die Frist von 45 Tagen zur Geltendmachung von Einsprüchen findet folglich nicht für derartige Verstöße Anwendung.