Landwirte, die zum 1. Januar 2018 eine neue Verpflichtung für Agrarumweltmaßnahmen und/oder Biolandwirtschaft eingehen bzw. einen auslaufenden Vertrag verlängern möchte, müssen unbedingt einen entsprechenden Vorantrag stellen. Dies gilt auch für die Ausweitung laufender Verträge.
Mit dem Vorantrag geht man noch keine definitive Verpflichtung ein; diese erfolgt erst mit der Flächenerklärung 2018. Der Stichtag für das Einreichen der Voranträge ist der 31. Oktober. Wer jetzt keinen Vorantrag für eine bestimmte Maßnahme (z.B. Heckenprämie oder Biolandwirtschaft) stellt, wird 2018 von dieser Maßnahme ausgeschlossen.
Bedingungen
Neueinsteiger in die Biolandwirtschaft müssen vor Ende des Jahres zertifiziert sein. Die zielgerichteten Agrarumweltmaßnahmen (u.a. biologisch wertvolles Grünland und agrarökologischer Aktionsplan) erfordern ein Expertengutachten eines Natagriwal-Beraters, das spätestens auf den 31. Dezember 2017 datiert sein muss, anderenfalls wird der Antrag verweigert.
Ausweitung bestehender Verträge
Wenn neue Flächen in die bestehende biologische Wirtschaftsweise aufgenommen werden, muss für die betreffenden Flächen ein Vorantrag gestellt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn bestehende AUM-Verpflichtungen um mehr als 50% ausgeweitet werden (z.B. von 2 ha auf mehr als 3 ha biologisch wertvolles Grünland, von 1000 auf mehr als 1500 m Hecken, …). In diesem Fall beginnt am 1. Januar 2018 ein neuer fünfjähriger Vertrag für die Gesamtheit der betreffenden Flächen.
Bei geringerer Ausweitung bestehender AUM-Verpflichtungen reicht das Ausfüllen des Änderungsformulars der Flächenerklärung 2018 (ev. mit Expertengutachten aus dem Jahr 2017 im Fall einer zielgerichteten Maßnahme). Wenn mehrere Verpflichtungen für eine Methode laufen, wendet sich die Ausdehnung auf die letzte Verpflichtung an.
Ein technisches Merkblatt mit den Erklärungen zu den verschiedenen Agrarumweltmaßnahmen finden Sie hier.
Das Antragsformular für Voranträge können Sie hier herunterladen.