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Zurück zu Aktuelles >Wissenschaft bestätigt Notwendigkeit der Distelbekämpfung


Ein Gesetz aus dem Jahr 1987 schreibt vor, dass vier Distelarten unter allen Umständen an der Blüte und am Aussamen gehindert werden müssen. Von Umweltschutzseite wird die gesetzlich vorgeschriebene Bekämpfung von Disteln seit Jahren heftig kritisiert.

Der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Distelbekämpfung wird in der Praxis keine Bedeutung zugemessen. So wird die FASNK nur aktiv, wenn eine Beschwerde vorliegt, was in den Jahren 2014 und 2015 landesweit nur insgesamt dreißig Mal der Fall war. Die FASNK (oder die Polizei) belässt es dann bei einer Verwarnung und der Aufforderung zum Entfernen der Disteln. Wird dieser Aufforderung nicht nachkommen, dann wird die Gemeinde mit dieser Aufgabe beauftragt – auf Kosten des Verantwortlichen.

Bei den vier Distelarten, deren Bekämpfung gesetzlich vorgeschrieben ist, handelt es sich um die Acker-Kratzdistel (Cirsium arvense), die Gewöhnliche Kratzdistel (Cirsium vulgare, Synonym: Cirsium lanceolatum), die Sumpf-Kratzdistel (Cirsium palustre) und die Ringdistel (Carduus crispus).

In den Beschwerden spielt fast nur die Acker-Kratzdistel eine Rolle. Die Föderalregierung überlegt deshalb, die obligatorische Bekämpfung auf diese Art zu beschränken. Darüber hinaus ist geplant, dass das Verhindern der Blüte, der Samenbildung und des Aussamens dieser Art nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in einem Pufferstreifenzone von 50 m zu landwirtschaftlichen Parzellen gesetzlich vorgeschrieben bleiben soll. Dieser Vorschlag wurde dem Wissenschaftlichen Ausschuss der FASNK zur Begutachtung vorgelegt.

Der Bauernbund hat stets darauf hingewiesen, dass die Ausbreitung der Acker-Kratzdistel in der Tat problematisch ist, da sie sich über ihren Samen sehr schnell und weit über die angedachten 50 m hinaus ausbreiten kann. Der Wissenschaftliche Ausschuss der FASNK hat dies bestätigt. Bei den anderen drei Distelarten handelt es sich dagegen um zweijährige Distelarten mit einem geringeren Verbreitungspotenzial.

Der Wissenschaftliche Ausschuss der FASNK merkt in seiner Empfehlung auch an, dass immer weniger Herbizidwirkstoffe zur Verfügung stehen und dass der Klimawandel die Ausbreitung von Disteln begünstigen könnte. Er kommt zu dem Schluss, dass alle vier Arten schnellstmöglich nach ihrem Auftreten bekämpft werden müssen. Die unabhängigen Wissenschaftler sprechen sich deshalb dafür aus, die geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten, nämlich die Verpflichtung, die vier Distelarten landesweit und überall zu bekämpfen. Eine Ausnahme ziehen sie nur für die Sumpf-Kratzdistel in Naturschutzgebieten in Betracht.

Der Bauernbund erwartet von der Regierung, dass sie den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses folgt und die Bekämpfungspflicht nicht lockert. Die Landbewirtschafter und -eigentümer werden aufgefordert, sich ihrer Verantwortung in Sachen Distelbekämpfung zu stellen.