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Zurück zu Aktuelles >100 halbe Tage: Keine Genehmigung mehr erforderlich!


Ab dem 1. Juli 2023 kann jeder landwirtschaftliche Betrieb einen oder mehrere Gelegenheitsarbeitskräfte für jeweils maximal 50 Tage pro Jahr beschäftigen. Speziell für Milchviehbetriebe wurde die Gelegenheitsarbeiter-Beschäftigung um eine 100-halbe-Tage-Regelung ergänzt. Ab sofort ist für die Inanspruchnahme dieser Regelung keiner Genehmigung mehr erforderlich. Damit entfällt auch der Stichtag für die Anfrage.

Im Gartenbau im Obst- und Gemüsebau ist diese Form der Beschäftigung seit langem als Saisonarbeiter-Regelung bekannt. Der Geltungsbereich beschränkt sich aber nicht auf Saisonarbeit, sondern die Regelung kann prinzipiell auf jede Art von Gelegenheitsarbeit im gesamten landwirtschaftlichen Sektor angewandt werden. Und anders als der Begriff „Saisonarbeiter“ es suggeriert, kann der Arbeitgeber die Regelung jederzeit im Laufe des Jahres in Anspruch nehmen. Auch können mehrere Gelegenheits- oder Zeitarbeiter gleichzeitig oder nacheinander beschäftigt werden. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich immer um Tagesverträge und im Prinzip können die so beschäftigten Personen für jede beliebige Arbeit eingesetzt werden. Über ein solches Beschäftigungsverhältnis können auch Personen während ihrer Urlaubszeit, Schichtarbeiter in ihrer Freizeit sowie Jugendliche über 15 Jahre in ihrer schulfreien Zeit eingestellt werden.

Bedingungen

Erste Voraussetzung, um die Gelegenheitsarbeitsregelung in Anspruch nehmen zu können, ist als Unternehmen beim Landesamt für Sozialsicherheit (LSS) eingetragen zu sein. Des Weiteren muss der Betrieb eine Arbeitsunfallversicherung für Arbeitnehmer abgeschlossen haben und über eine Arbeitsordnung verfügen. Außerdem muss beim Landwirtschaftlichen Garantie- und Sozialfonds eine Gelegenheitsarbeiterkarte (siehe unten) angefragt werden, auf der die Arbeitstage eingetragen werden müssen.

An jedem Tag, an dem der Gelegenheitsarbeiter eingesetzt wird, muss vor Arbeitsantritt eine elektronische „unmittelbare Beschäftigungsmeldung“ – die sog. Dimona-Erklärung - beim LSS eingereicht werden. Die Dimona-Erklärung gilt immer nur für einen Tag, was impliziert, dass das Beschäftigungsverhältnis am Ende des Arbeitstages automatisch als beendet gilt.

Geringe Lohn- und Lohnnebenkosten

Ein großer Vorteil der Gelegenheitsarbeitsregelung ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Lohns, sondern auf einen sehr gering angesetzten pauschalen Tageslohn berechnet werden. Ab dem 1. Juli 2023 gilt ein Mindeststundenlohn von 11,53 Euro (entsprechend 86,50 Euro für einen 7,5-Stunden-Arbeitstag). Der Sozialversicherungsbeitrag wird jedoch auf einen Tageslohn von gerade einmal 12,04 Euro berechnet, so dass pro Arbeitstag nur 4,29 Euro an das LSS abgeführt werden müssen - was viel weniger ist als bei einer „regulären“ Beschäftigung. Unter dem Strich beschränken sich die Kosten (Lohn + Lohnnebenkosten) auf rund 13 Euro pro Stunde.

Spezifische Regelung für Milchviehbetriebe

Der Milchviehhaltung hat schon seit längerem eine Gelegenheitsarbeiter-Regelung gefordert, die ihren spezifischen Arbeitsspitzen Rechnung trägt. Diese Arbeitsspitzen sind nicht saisonal, sondern sie treten zweimal täglich auf: die Melkzeiten und die Versorgung des Viehs. In der „normalen“ Regelung ist es nicht möglich, einen Gelegenheitsarbeiter zweimal täglich für die Melkzeiten kommen zu lassen, weil die Tagesbeschäftigung nicht unterbrochen werden darf. Als Lösung wurde zum 1. Juli die 50-Tage-Regelung durch eine 100-halbe-Tage-Regelung ergänzt. Damit kann die Arbeitszeit unterbrochen und der Arbeitstag in zwei halbe Tage aufgeteilt werden (wofür dann zwei Dimona-Erklärungen eingereicht werden müssen). Die jährliche Gesamtarbeitsdauer eines Gelegenheitsarbeiters darf 50 volle bzw. 100 halbe Tage nicht überschreiten.

Keine Genehmigung mehr erforderlich

Der Bauernbund hat zwei wichtige Verbesserungen durchgesetzt: Erstens bedarf es keiner Genehmigung mehr! Es genügt, dem Sozialfonds für die Landwirtschaft zu melden, dass man die Sonderregelung für die Milchviehhaltung nutzt. In dem Meldeformular (siehe unten) muss angegeben werden, wie die Arbeiten rund um die Melkzeiten (Melken, Füttern des Viehs, Versorgung der Kälber…) ablaufen und welche Arbeitskräfte diese Arbeiten bisher erledigten (Familien- oder Fremdarbeitskräfte, ggbfs. unter Angabe der Art des Beschäftigungsverhältnisse).

Zweitens entfällt der Stichtag, bis zu dem die Meldung beim Sozialfonds für Landwirtschaft eingereicht werden musste. Es ist dadurch sehr kurzfristig möglich, die Gelegenheitsarbeiter-Regelung in Anspruch zu nehmen, z.B. wenn eine Familienarbeitskraft unfallbedingt plötzlich ausfällt. Dies geht so weit, dass die Regelung sofort genutzt werden kann, sobald das Formular abgeschickt ist (und eine Dimona-Erklärung eingereicht wurde).

Die praktische Anwendung der Regelung wird im Laufe des Jahres 2024 von den Sozialpartnern bewertet. Es ist aber bereits jetzt beabsichtigt, diese Regelung im kommenden Jahr weiterzuführen. Im November soll darüber Klarheit geschaffen werden.

Meldeformular Nutzung der 100-halbe-Tage-Regelung.pdf

Modell einer Gelegenheitsarbeiterkarte.pdf