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GLÖZ 6 (Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in Herbst und Winter) verlangt, dass vom 15. September bis zum 15. November auf mindestens 80% der gesamten Ackerfläche des Betriebs eine pflanzliche Bodenbedeckung vorhanden ist, um den Boden vor Erosion und das Grundwasser vor Nitrateinträgen zu schützen.

Im Prinzip muss der Bodenbedecker innerhalb von zwei Wochen ab der Ernte der Ackerkultur eingesät werden. Diese Frist wird in diesem Jahr ausnahmsweise aufgrund der seit nunmehr einem Jahr anhaltenden nassen Witterung auf vier Wochen (entsprechend 28 Tage) verlängert. Diese Verlängerung bedingt, dass die obligatorische Bodendeckung von Ackerparzellen, die am 19. Oktober oder später abgeerntet werden (Mais, Rüben, Kartoffeln), in diesem Jahr de facto hinfällig ist (weil der Zeitraum der obligatorische Bodenbedeckung vor Ablauf der äußersten Frist für die Aussaat des Bodenbedeckers endet). Dies gilt auch für Ackerparzellen mit erhöhtem Erosionsrisiko (Hanglagen R10 und R15), da die verlängerte Bodenbedeckungspflicht bis zum 31. Dezember in diesem Jahr für Hackfrüchte ebenfalls ausnahmsweise ausgesetzt ist (Bedeckungspflicht lediglich bis zum 15. November).